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FAQ
Erste Hilfe bei Abmahnungen
Wenn man eine Abmahnung erhält, dann muss man schnell handeln. Denn wenn man nicht fristgerecht reagiert, droht meist auch eine einstweilige Verfügung. Andererseits darf man sich auch nicht unter Druck setzen lassen und unüberlegt handeln. So verhalten Sie sich richtig:
- Geben Sie zunächst keine Erklärung ab!
- Nehmen Sie mit der Gegenseite nicht unüberlegt Kontakt auf!
- Leisten Sie vorerst keine Zahlung!
- Lassen Sie sich von einem spezialisierten Fachanwalt beraten!
- Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist!
Abmahnungen enthalten in aller Regel sehr kurze Fristen. Hintergrund ist, dass die Abmahnung in vielen Fällen nur die Vorstufe zu einer sog. einstweiligen Verfügung ist. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem ohne mündliche Verhandlung sehr schnell (manchmal innerhalb ein bis zwei Tagen) eine Gerichtsentscheidung gegen Sie erwirkt werden kann. Diese Möglichkeit steht dem Abmahnenden aber nur dann zur Verfügung, wenn er die Sache eilig behandelt hat. Viele Abmahnende werden, wenn man nicht oder nicht fristgerecht reagiert, unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und sich Ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern kann, ist es unbedingt notwendig, innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren.
Es reicht leider nicht aus, das abgemahnte Verhalten einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Hintergrund ist, dass die einmal begangene Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr für zukünftige Rechtsverletzungen begründet. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn es in vielen Fällen Sinn macht, bei einer Markenverletzung eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist es wichtig, sich genau zu überlegen, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.
Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Hintergrund ist, dass es viele Stellschrauben gibt, wie eine solche Erklärung zugunsten oder zulasten der einen oder anderen Partei formuliert werden kann. Wenn die Gegenseite der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt, dann tut sie dies nicht, um Ihnen einen Gefallen zu tun. In der Regel versucht die Gegenseite vielmehr, die eigene Rechtsposition auf Ihre Kosten zu verbessern. Wer hier vorschnell die beigefügte Erklärung abgibt, läuft Gefahr, sich vermeidbare und teure Folgeprobleme zu schaffen. Um das zu verhindern, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt die Abmahnung prüfen zu lassen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen zu lassen.
Wir sehen immer wieder, dass Abgemahnte dem mit einer Abmahnung aufgebauten Druck nicht standhalten und in der Hoffnung, das Problem damit zu lösen, die Erklärung einfach abgeben. Tatsächlich kann man hierdurch seine rechtliche Position aber noch verschlimmern. Je nach Art der Reaktion kann die Gegenseite sogar behaupten, es liegt ein Schuldanerkenntnis vor und dann weitere Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten geltend machen. Es empfiehlt sich daher, mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu prüfen, wie man am besten reagiert. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, zum Beispiel:
- Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
- Zurückweisung der Ansprüche durch Anwaltsschreiben
- Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
- Erhebung einer negativen Feststellungsklage
- Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei Gericht
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Wurden Sie abgemahnt oder wird Ihre Marke verletzt? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Unsere spezialisierten Rechts- und Fachanwälte helfen Ihnen gerne weiter!
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