Bei der Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als vereinbart.
1. Allgemein
1.1. Bei den auf der Website schutzrecht.de aufgeführten Dienstleistungen handelt es sich um ein Angebot der Kanzlei Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg („Kanzlei“).
1.2. Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Verträge, die mit einem Benutzer („Mandant“) über die Website schutzrecht.de („Plattform“) abgeschlossen werden.
1.3. Das Angebot auf der Plattform richtet sich an Unternehmen bzw. Unternehmer (§ 14 BGB) und nicht an Verbraucher (§ 13 BGB) oder Letztverbraucher i.S.d. PAngV. Mit der Beauftragung zur Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts erklärt der Mandant, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1. Die angebotenen Pakete enthalten standardisierte Leistungen, die von der Kanzlei zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Sollte für die Kanzlei erkennbar sein, dass eine umfangreichere oder individuellere Beratung angezeigt sein könnte, wird sie den Mandanten hierüber informieren.
2.2. Kern der zu erbringenden Dienstleistung ist die Vorbereitung der Schutzrechtsanmeldung. Die Erzielung eines bestimmten Erfolges, insbesondere die erfolgreiche Registrierung eines Schutzrechts, ist nicht geschuldet.
2.3. Bei den Paketen zur Internationalen Registrierung (IR) einer Marke umfasst das vereinbarte Pauschalhonorar die Vorbereitung und Einreichung der IR sowie die Korrespondenz mit dem IR-Markenamt (WIPO) bis zur Registrierung der IR bei der WIPO. Es kann sein, dass nach erfolgter Registrierung der IR bei der WIPO in der nationalen Phase weiterer Bearbeitungsaufwand anfällt, der nicht im Pauschalangebot enthalten ist (z.B. wenn die nationalen Markenämter landesspezifische Anforderungen an die Registrierung stellen oder Dritte Widerspruch gegen die Markenregistrierung einlegen). Sollte es hierzu kommen, leitet die Kanzlei sämtliche Korrespondenz an den Mandanten weiter und stimmt Optionen und Kosten individuell mit dem Mandanten ab.
2.4. Bei den Paketen zur Markenanmeldung in der DACH-Region handelt es sich um die Anmeldung einer Basismarke beim DPMA und nachfolgender Anmeldung einer IR mit Schutzerstreckung auf Österreich und die Schweiz. Ziffer 2.3. gilt insoweit entsprechend.
3. Mitwirkungspflichten
3.1. Der Mandant ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und sorgsam zur Kenntnis zu nehmen. Hierzu gehören neben den AGB und Datenschutzbestimmungen sämtliche Informationen, die die Kanzlei dem Mandanten im Rahmen der Bearbeitung des Mandats zusendet.
3.2. Der Mandant hat der Kanzlei alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen im Rahmen der Auftragserteilung zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere sämtliche ihm bekannten Hintergrundinformationen, z.B. über potentiell relevante Rechte von Mitbewerbern und andere Informationen, die für die Risikobeurteilung relevant sein können.
4. Vergütung
4.1. Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preisangaben als Nettopreise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es handelt sich um eine außergerichtliche, pauschale Vergütung, bei der eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 1 RVG).
4.2. Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Sollte eine Rechnung nicht innerhalb des Zahlungsziels gezahlt und der Rechnungsbetrag deshalb angemahnt werden müssen, wird eine Mahnpauschale i.H.v. 40,00 EUR berechnet.
4.3. Die Kanzlei beginnt mit der Bearbeitung des Mandats unmittelbar nach Eingang der Beauftragung. Sollte der Mandant nach Auftragserteilung von dem Vertrag zurücktreten, ihn stornieren, widerrufen oder anderweitig hiervon Abstand nehmen wollen, hat dies keine Auswirkungen auf das vereinbarte und geschuldete Pauschalhonorar.
4.4. Die Kanzlei bereitet die Schutzrechtsanmeldung im Umfang der Beauftragung vor und reicht die Anmeldung nach Freigabe durch den Mandanten ein. Sollte der Mandant die Freigabe nicht erteilen, hat dies keine Auswirkungen auf das vereinbarte und geschuldete Pauschalhonorar.
5. Amtsgebühren
Die von den involvierten Markenämtern, insbesondere dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) und der World Intellectual Property Organization (WIPO) erhobenen Gebühren, sind in der Pauschalvergütung gem. Ziffer 4.1 nicht enthalten und sind gesondert an das Amt zu entrichten.
6. Kommunikation
6.1. Im Sinne einer einfachen und schnellen Kommunikation zwischen Kanzlei und Mandant erfolgt die Kommunikation grundsätzlich über E-Mail. Der Mandant willigt dazu ein, dass ihm mandatsbezogene Informationen per E-Mail zugesendet werden.
6.2. Die Kommunikation und der Versand von Schriftstücken über das Internet erfolgt allein auf Risiko des Mandanten. Für Störungen in den Leitungsnetzen des Internets sowie für Server- und Softwareprobleme Dritter ist die Kanzlei weder verantwortlich noch haftbar.
7. Verschwiegenheit
Die Kanzlei ist gem. § 43a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten, verpflichtet sich auch der Mandant, die Zusammenarbeit mit der Kanzlei sowie Inhalte dieser Zusammenarbeit öffentlich nicht bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen.
8. Haftung
8.1. Im Rahmen der Auftragserfüllung greift die Kanzlei teilweise auf Datenbanken spezialisierter Drittanbieter zurück. Der Datenbestand ist wegen der Abhängigkeit der Drittanbieter von der Datenbereitstellung der Markenämter und wegen der notwendigen Einpflegung der bereitgestellten Daten in die Datenbank des Drittanbieters nicht jederzeit tagesaktuell. Die Kanzlei haftet nicht für die von Drittanbietern übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit noch für deren Richtigkeit oder Aktualität.
8.2. Das Mandat endet grundsätzlich mit der Eintragung oder endgültigen Ablehnung eines Schutzrechts. Im Falle der Eintragung leitet die Kanzlei dem Mandanten die Amtskommunikation weiter, aus der sich auf die Schutzdauer des Schutzrechts ergibt. Der Mandant ist für die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungs- oder Aufrechterhaltungsgebühren selbst verantwortlich. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Verlängerung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechts.
8.3. Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden wird auf 1.000.000,00 EUR begrenzt.
8.4. Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.
9. Markenrecherchen
9.1. Anmeldung und Benutzung einer Marke bergen stets das Risiko, dass Dritte hiergegen aus älteren Rechten vorgehen. Hierzu gehört das Risiko eines Widerspruchs, Löschungsantrags, der Abmahnung oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Hierdurch kann ein Kostenrisiko für den Mandanten entstehen. Die Kanzlei empfiehlt den Mandanten daher vor jeder Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen, um die Verfügbarkeit der Marke zur Eintragung und Benutzung abzusichern. Verzichtet der Mandant gleichwohl auf die Durchführung einer Ähnlichkeitsrecherche, hat er die Kanzlei insoweit von der Haftung freizustellen und auf Anfrage eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zu unterzeichnen.
9.2. Führt die Kanzlei eine Verfügbarkeitsrecherche durch, erstellt sie für den Mandanten einen professionellen Recherchebericht. In dem Bericht stellt sie dem Mandanten etwaige Risiken verständlich dar, bewertet diese juristisch und zeigt Möglichkeiten auf, relevante Risiken zu minimieren.
9.3. Verfügbarkeitsrecherchen stellen immer einen Kompromiss zwischen Kostenaufwand und Rechtssicherheit dar. Die Kanzlei versucht, dem Mandanten innerhalb eines fixen Kostenrahmens ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Dem Mandanten ist bewusst, dass auch bei einer professionellen und gewissenhaft durchgeführten Ähnlichkeitsrecherche bestimmte Restrisiken nicht ausgeschlossen werden können. Hierzu gehört beispielsweise, dass es durch die Inanspruchnahme von Prioritäten zu einer nachträglichen Vorverlagerung von Zeiträngen kommen kann. Solche Marken können ohne Durchführung einer Folgerecherche nach Ablauf der Frist zur Inanspruchnahme der Priorität keine Berücksichtigung finden, da sie im Zeitpunkt der Recherche noch nicht existent sind. Auch die Durchführung von Recherchen bzgl. älterer Unternehmenskennzeichenrechte ist nur im eingeschränkten Umfang möglich, da solche Rechte schon durch Benutzungsaufnahme entstehen und anders als Marken nur begrenzt in Datenbanken recherchiert werden können.
9.4. Wird für eine deutsche Marke eine Verfügbarkeitsrecherche durchgeführt, wird das beim DPMA und das beim EUIPO geführte Markenregister nach älteren Marken durchsucht, aus denen sich ein Risiko ergeben kann. Zusätzlich wird jeweils auch das bei der WIPO geführte Register überprüft, soweit die dort geführten Internationalen Registrierungen Schutz für Deutschland oder für die EU Schutz beanspruchen.
9.5. Wird für eine Unionsmarke eine Verfügbarkeitsrecherche durchgeführt, werden über den aus Ziffer 7.4. folgenden Suchumfang hinaus auch die mitgliedstaatlichen Register sowie das bei der WIPO geführte Register überprüft, soweit die dort geführten Internationalen Registrierungen Schutz für die Mitgliedstaaten der EU beanspruchen. Die hieraus folgenden Risiken werden aus einer pan-europäischen Perspektive ohne Hinzuziehung mit dem nationalen Recht vertrauter Anwälte durchgeführt.
9.6. Bei Anmeldungen in der DACH-Region wird für die deutsche Basismarke im oben unter Ziffer 7.4 genannten Umfang eine Verfügbarkeitsrecherche durchgeführt. Für weitergehende Informationen und Hinweise, insbesondere im Hinblick auf Risiken für die Verfügbarkeit der Marke in Österreich und der Schweiz, wird keine Haftung übernommen.
10. Folgemandate
10.1. Die auf schutzrecht.de angebotenen Dienstleistungen sind auf die auf der Website genannten und in den AGB teils näher beschriebenen Tätigkeiten begrenzt. Ausdrücklich nicht umfasst sind z.B. die Vertretung des Mandanten bei Androhung der Zurückweisung der Marke durch das jeweilige Markenamt oder in Widerspruchs- sowie Löschungsverfahren vor dem Amt, die Vertretung des Mandanten innerhalb der nationalen Phase bei Internationalen Registrierungen oder sonstige Tätigkeiten nach erfolgter Registrierung des Schutzrechts. Diese Tätigkeiten können bei entsprechender Mandatierung von der Kanzlei im Rahmen von Folgemandaten bearbeitet werden.
10.2. In bestimmten Fällen wird die Kanzlei nach erfolgter Eintragung des Schutzrechts als eingetragener Vertreter von den Markenämtern oder von Dritten kontaktiert. Für die Sichtung, Dokumentation, Notation etwaiger Fristen und Bericht an den Mandanten wird pro Schreiben eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 99 EUR zzgl. der gesetzlichen Post- und Telekommunikationspauschale berechnet.
20.3. Die Möglichkeit der Vereinbarung von unter den gesetzlich vorgeschrieben Gebühren liegenden Honoraren ist auf außergerichtliche Tätigkeiten begrenzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sollte es aufgrund einer Markenanmeldung anschließend zu einer im Rahmen eines Folgemandats bearbeiteten gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, ist die Kanzlei verpflichtet, mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angesetzten Gebühren abzurechnen. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert des Mandats (§ 2 Abs. 1 RVG).
11. Sonstiges
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den diesen AGB unterfallenden Tätigkeiten ist Hamburg. Als Ort der Leistungserbringung wird ebenfalls Hamburg vereinbart.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.