FAQ
Die meisten unserer Mitbewerber werden erst nach Vorkasse tätig. Wir haben uns dazu entschieden, zunächst mit unserer Arbeit in Vorleistung zu treten. Deswegen bereiten wir die Anmeldung grundsätzlich im Umfang des bestellten Paketes vor und stellen erst dann die Rechnung. Dies beschleunigt den Bearbeitungsprozess und spart unseren Mandanten Zeit.
Wenn wir die Markenanmeldung im Umfang des bestellten Pakets vorbereitet haben, dann benötigt es die aktive Zuarbeit des Mandanten, um die Bearbeitung ordnungsgemäß abschließen zu können. Insbesondere benötigen wir die Freigabeerklärung, um die für den Mandanten vorbereitete Markenanmeldung beim Markenamt einreichen zu können. Würden wir die Rechnungsstellung noch weiter nach hinten verschieben und von der Freigabeerklärung des Mandanten abhängig machen, würde dies zu der Situation führen, dass wir zwar Bearbeitungsaufwand in die Vorbereitung der Markenanmeldung investiert haben, die Abrechenbarkeit aber von der Mitwirkung des Mandanten abhängt. Die Rechnungsstellung würde sich damit auf potenziell unvorhersehbare Zeit verschieben. Wenn sich der Mandant überhaupt nicht zurückmeldet, würde unser Aufwand überhaupt nicht in Rechnung gestellt werden. Da dies nicht sachgerecht wäre, ist das vereinbarte Honorar gem. Ziffer 4.2 der AGB zwar nicht vorab, wohl aber mit Rechnungsstellung fällig.
Wir bieten unseren Mandanten eine professionelle Dienstleistung zu kompetitiven Pauschalpreisen an. Auf diese Weise haben unsere Mandanten von Anfang an Kostentransparenz und -sicherheit. Bevor wir unsere Rechnung stellen, haben wir nicht nur ein professionelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entworfen, die Schutzfähigkeit der Marke geprüft, Informationen zum Anmeldeverfahren bereitgestellt und ggf. auch Recherchen durchgeführt, sondern wir haben auch die Anmeldung zur Einreichung vorbereitet. Die Einreichung der Markenanmeldung beim Markenamt hängt dann nur noch von der Freigabe des Mandanten ab und ist für uns praktisch nur noch ein Klick.
Wenn der Mandant sich entscheidet, die Markenanmeldung nicht freizugeben, dann geschieht dies in der Regel deswegen, weil durch unsere Prüfung Risiken aufgedeckt worden sind, die der Mandant nicht eingehen möchte. Damit hat die Prüfung und Beratung ihren Sinn und Zweck erfüllt – nämlich Risiken aufdecken und vermeiden. Der Mandant hat dadurch einen klaren Mehrwert: Wenn man zum Beispiel das Paket „Deutschland Basic“ für 149 EUR bestellt und dieses ergibt, dass die Marke in der ursprünglich angedachten Form nicht schutzfähig ist, dann spart sich der Mandant 290 EUR Amtsgebühren für eine Marke, die keine Aussicht auf Eintragung hat. Unter dem Strich führt dies beim Mandanten zu einer Ersparnis von 141 EUR.
Die Freigabe der Markenanmeldung ist nicht mit dem Vertragsschluss zu verwechseln. Der Vertragsschluss kommt gem. §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Dies ist auf schutzrecht.de nicht anders, als bei anderen Online-Angeboten. Nach der Rechtsprechung wird das Angebot i.d.R. durch den Internetbenutzer abgegeben, wenn dieser die Bestellung vornimmt. Auf schutzrecht.de ist dies so ausgestaltet, dass der Internetbenutzer auf der Formularseite zu den dort genannten Festpreisen ein Leistungspaket auswählen kann. Am Ende der Formularseite werden die Anwaltskosten in der Bestellübersicht noch einmal übersichtlich zusammengefasst. Indem der Internetbenutzer die AGB akzeptiert und auf „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ klickt, gibt er das Angebot ab. Der Vertrag kommt dann nach der Rechtsprechung gem. § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden zustande, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Der Verkehr erwartet bei Internetbestellungen nämlich nur, dass eine Nichtannahme erklärt wird, ansonsten geht er grundsätzlich davon aus, dass eine Bestellung auftragsgemäß ausgeführt wird. Der guten Ordnung halber bestätigen wir aber, dass wir die Bestellung erhalten haben und mit der Bearbeitung beginnen. Hierin ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung zu sehen. Ohne dass es darauf ankäme, wäre ansonsten auch die Vorbereitung der Schutzrechtsanmeldung und Übersendung der diesbezüglichen Unterlagen an den Mandanten als konkludente Annahmeerklärung i.S.v. §§ 116 ff. BGB zu werten.
Die Freigabeerklärung ist keine Annahmeerklärung. Sie dient nicht dem Vertragsschluss, sondern hat einen anderen Zweck. Bei Markenanmeldungen gehört zu allen Leistungspaketen der Entwurf eines professionellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sowie die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Beides hat für den Mandanten nur dann einen Mehrwert, wenn er vor der Einreichung der Markenanmeldung noch einmal das Verzeichnis prüfen und ggf. auf dessen Fassung Einfluss nehmen kann bzw. wenn er unter Berücksichtigung der Bewertung der Schutzfähigkeit noch einmal für sich entscheidet, ob er wirklich mit der Markenanmeldung fortfahren möchte. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass der Mandant genau den Markenschutz erhält, den er benötigt, und dass er keine Amtsgebühren für Markenanmeldungen ausgibt, die keine positive Aussicht auf Eintragbarkeit haben.
Wenn uns der Mandant mit der Durchführung einer Identitäts- oder Ähnlichkeitsrecherche beauftragt hat, dann ist die Freigabeerklärung zudem aus haftungsrechtlichen Gründen von Bedeutung. Wenn und soweit die Recherche Risiken eines Kennzeichenkonflikts zutage fördert, dann kann schon die Anmeldung der Marke für den Mandanten Haftungsrisiken begründen und zu einem kostenträchtigen Kennzeichenstreit führen. Die Freigabeerklärung schützt den Mandanten, da sie ihm die Möglichkeit gibt, vor der finalen Einreichung der Markenanmeldung noch einmal im Lichte der Rechercheergebnisse zu entscheiden, ob er mit der Markenanmeldung fortfahren möchte.
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Grundsätzlich ist das vereinbarte Honorar mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. In Ausnahmefällen räumen wir die Möglichkeit einer Ratenzahlung ein. Sollten Sie hieran Interesse haben, kontaktieren Sie uns bitte schriftlich und teilen uns mit, welche monatlichen Raten Ihnen möglich wären.