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FAQ
Die 10 häufigsten Fragen zum Urheberrechtsschutz von Werken
Das Urheberrecht ist eine Art Monopolrecht, das der Schöpfer an seinem Werk hat. Dabei liegt ein Werk immer dann vor, wenn eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen wurde. Die Anforderungen hierzu sind nicht übertrieben hoch. Durch die sog. „kleine Münze“ des Urheberrechts werden auch Werke mit vergleichsweise geringer Schöpfungshöhe unter Schutz gestellt.
Ein großer Vorteil des Urheberrechts liegt darin, dass die Bandbreite dessen, was als persönliche geistige Schöpfung geschützt werden kann, sehr groß ist. Das Urheberrechtsgesetz nennt in seiner nicht abschließenden Aufzählung z.B. Sprachwerke wie Schriftwerke und Computerprogramme, Musikstücke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen u.v.m.
Der Werktitelschutz (oder kurz: Titelschutz) ist nicht zu verwechseln mit dem Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt das Werk als solches, der Werktitel hingegen den Namen des Werks. Wer ein Werk schafft, sollte daher am besten sowohl den Werktitel als auch das Urheberrecht am Werk schützen.
Urheberrechte schützen Werkschaffende in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke. Auch wenn man zunächst nicht absehen kann, wie hoch der Wert genau sein wird, so stellt doch jedes Werk potenziell einen erheblichen Vermögenswert dar. Ein bekanntes Beispiels ist die Autorin J.K. Rowling, die mit ihrer Romanreihe Harry Potter ein Vermögen gemacht hat, das das Forbes Magazine auf rund 1 Milliarde US Doller schätzte. Die rechtliche Basis für diesen wirtschaftlichen Erfolg ist ein starker Urheberrechtsschutz.
Ein Werk ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seiner Schaffung geschützt. Der Teufel steckt hier aber wie so oft im Detail. So kommt es häufig zum Streit darüber, ob ein Werk überhaupt schutzfähig ist, wer eigentlich berechtigt ist und zu welchem Zeitpunkt das Werk erschaffen wurde. Um hier auf Nummer sicher zu gehen und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten, macht es Sinn, sich durch eine spezialisierte Kanzlei beraten zu lassen.
Urheberrechtsstreitigkeiten kommen häufiger vor, als man meint. So kann es einerseits sein, dass jemand Ihr Werk verletzt und Sie sich hiergegen aktiv zur Wehr setzen möchten. Oder aber es kann sein, dass Sie jemand in Anspruch nimmt und sich auf den Standpunkt stellt, Ihr Werk würde ein älteres Werk verletzen. In beiden Fällen sind Sie mit einer Prioritätsurkunde einen Schritt voraus. Mit ihr können Sie die vielfach strittige Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Werk bestanden hat, rechtssicher beweisen. Auf diese Weise verbessern Sie Ihre Rechtsposition im Streitfall erheblich.
Nein. Anders als z.B. Marken oder Patente handelt es sich beim Urheberrecht nicht um ein Registerrecht. Es gibt daher auch keine Behörde wie das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) bei dem man sein Urheberrecht registrieren lassen kann.
Der Urheberrechtsschutz reicht 70 Jahre über den Tod des Schöpfers hinaus und geht nach dessen Ableben auf dessen Erben über. Nach dem Erlöschen des Urheberrechts wird das Werk gemeinfrei.
Das Urheberrecht hat eine höchstpersönliche Komponente, d.h. das Werk ist über das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht unlösbar mit seinem Schöpfer verbunden. Deswegen kann man das Urheberrecht auch nicht an einen Dritten verkaufen. Man kann allerdings über eine Lizenz Nutzungsrechte an Dritte übertragen und das Urheberrecht auf diese Weise verwerten. Sollten Sie hieran Interesse haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.
Das Urheberrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht, das Werkschaffenden eine Art Monopolrecht verleiht. Wenn andere in den Schutzbereich Ihres Urheberrechts eingreifen, dann haben Sie u.a. Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz Ihrer Rechtsanwaltskosten. Wenn Sie der Ansicht sind, dass jemand Ihr Urheberrecht verletzt, dann sprechen Sie uns gerne an.
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