Gebrauchsmuster – Nutzen Sie die Vorteile des kleinen Patents!
- Kompetent: Spezialisierte Fachanwaltskanzlei
- Erfahren: Mehr als 6.000 Schutzrechtsanmeldungen
- Bekannt: Aus Presse und TV bekannt
Professioneller Erfindungsschutz
Gebrauchsmuster – schneller Schutz für Ihre technische Erfindung
Wer eine technische Erfindung schützen will, muss schnell handeln – denn wer zuerst anmeldet, hat Vorrang. Das Gebrauchsmuster bietet Erfindern, Start-ups und mittelständischen Unternehmen einen der schnellsten Wege zum gewerblichen Schutzrecht: ohne aufwendiges Prüfungsverfahren, zu überschaubaren Kosten und mit einem Schutzumfang, der im Ernstfall entscheidend sein kann. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz begleiten wir Sie von der strategischen Prüfung Ihrer Erfindung über die rechtssichere Anmeldung des Gebrauchsmusters bis hin zur konsequenten Durchsetzung Ihrer Schutzrechte im Verletzungsfall. Vertrauen Sie auf spezialisierte Expertise – damit Ihre Erfindung nicht zur Blaupause für andere wird.
Unser Gradmesser für Erfolg
Zufriedene Mandanten
Niemand geht gerne zum Arzt und – ganz ehrlich – nur wenige gehen gerne zum Anwalt. Umso mehr freut es uns, wenn wir gemeinsam mit unseren Mandanten Herausforderungen beim Schutz ihres geistigen Eigentums meistern, Probleme lösen und Mehrwert schaffen können.
Hinweis: Bei den o.g. Bewertungen handelt es sich um eine repräsentative Auswahl an Bewertungen von anwalt.de. Die vollständigen Bewertungen können Sie hier lesen. Es gelten die Bewertungsrichtlinien von anwalt.de.


Aus Erfahrung gut
Ihr Anwalt für Patent- und Gebrauchsmusterrecht
Meine Mandanten profitieren von mehr als 14 Jahren intensiver Praxiserfahrung, die ich im In- und Ausland gesammelt habe. Nach meinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, habe ich zu der zentralen Schutzvoraussetzung für Patente – der Erfindungshöhe – promoviert. 2012 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. 2016 hat mir die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Mit über 80 Fachveröffentlichungen bin ich umfangreich publizistisch tätig. Gemeinsam mit meinen Kollegen und Kolleginnen berate und vertrete ich Sie in allen Fragen des Patentrechts.
Dr. David Slopek, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
Kompetenz durch Spezialisierung
Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht ist eine hochkomplexe Spezialmaterie. Es kommt nicht von ungefähr, dass Streitigkeiten in diesem Bereich vielfach von Patentanwälten, die meist einen naturwissenschaftlichen Hintergrund haben, zusammen mit Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz geführt werden.
Fachanwälte sind in ihrem Rechtsgebiet besonders qualifiziert. Die Rechtsanwaltskammern verleihen den Titel nur solchen Anwälten, die nachgewiesen haben, dass sie besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen aufweisen, die auf dem Fachgebiet erheblich das Maß übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO).
Außerdem müssen sich Fachanwälte regelmäßig fortbilden. So wird sichergestellt, dass Ihr Anwalt stets „up to date“ ist und Sie unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung und Gesetzgebung berät. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie hochqualifiziert in allen Bereichen des Patentrechts.
Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen zum Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster bietet Erfindern und Unternehmen eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, technische Neuerungen wirksam vor Nachahmern zu schützen – doch der Teufel steckt im Detail: Schutzvoraussetzungen, Anmeldestrategie und Rechtsdurchsetzung erfordern spezialisiertes Fachwissen. In unseren FAQ erhalten Sie einen fundierten Überblick über den Schutzumfang des Gebrauchsmusters, seine Abgrenzung zum Patent und die entscheidenden Vorteile einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung.
Das Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen, das in Deutschland durch das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) geregelt wird. Geschützt werden nach § 1 Abs. 1 GebrMG Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Recht gewährt seinem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht: Allein der Inhaber darf den Gegenstand des Gebrauchsmusters herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder einführen; jedem Dritten sind diese Handlungen ohne Zustimmung verboten. Das Gebrauchsmuster wird häufig als „kleines Patent“ bezeichnet, weil es ähnliche Schutzwirkungen entfaltet, aber im Vergleich zum Patent leichter und schneller zu erlangen ist. Es eignet sich vor allem für Erfindungen mit kurzer Marktrelevanz, da es einen zügigen Schutz ohne aufwendiges Prüfungsverfahren ermöglicht.
Das Gebrauchsmuster schützt ausschließlich technische Erfindungen mit körperlichem Bezug, also Erzeugnisse und Vorrichtungen. Nicht schutzfähig sind nach § 1 Abs. 2 GebrMG insbesondere Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Computerprogramme als solche sowie biotechnologische Erfindungen. Ein entscheidender Unterschied zum Patent ist, dass Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz nach § 2 Nr. 3 GebrMG explizit ausgeschlossen sind. Ebenfalls nicht schutzfähig sind Pflanzensorten und Tierarten sowie Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Diese Ausschlüsse greifen allerdings nur, soweit der Gegenstand oder die Tätigkeit als solche beansprucht wird – eine technische Erfindung, die mit Software oder einem Verfahren kombiniert ist, kann dennoch schützbar sein, sofern ein körperlicher Gegenstand im Vordergrund steht.
Neuheit und erfinderischer Schritt sind die zentralen materiellen Schutzvoraussetzungen. Der Gegenstand gilt nach § 3 Abs. 1 GebrMG als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört; dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Inland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Anders als beim Patent zählt beim Gebrauchsmuster eine ausländische Benutzung nicht zum relevanten Stand der Technik. Zugunsten des Anmelders gibt es eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten: Eine Beschreibung oder Benutzung innerhalb dieser Frist bleibt außer Betracht, wenn sie auf der eigenen Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Der erfinderische Schritt liegt unterhalb der beim Patent geforderten erfinderischen Tätigkeit – die Anforderungen sind damit geringer, was den Zugang zum Gebrauchsmusterschutz im Vergleich zum Patent erleichtert.
Gebrauchsmuster werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet; eine Einreichung ist auch über ein zugelassenes Patentinformationszentrum möglich. Die Anmeldung muss nach § 4 Abs. 3 GebrMG zwingend enthalten: den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Eintragung mit kurzer und genauer Bezeichnung des Gegenstands, einen oder mehrere Schutzansprüche, eine Beschreibung sowie etwaige Zeichnungen. Das DPMA führt keine materielle Prüfung auf Neuheit oder Erfindungshöhe durch – das Gebrauchsmuster ist daher ein reines Formalrecht und wird nach formaler Prüfung eingetragen. Änderungen der Anmeldung sind bis zur Eintragungsverfügung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Der Anmeldetag richtet sich nach dem Eingang der wesentlichen Unterlagen beim DPMA und ist für den Zeitrang der Anmeldung sowie die Neuheitsbeurteilung maßgeblich.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt maximal zehn Jahre. Der Schutz wird nicht automatisch für die gesamte Laufzeit aufrechterhalten, sondern erfordert die fristgerechte Zahlung gestaffelter Aufrechterhaltungsgebühren: für das vierte bis sechste Jahr, für das siebte und achte Jahr sowie für das neunte und zehnte Jahr, jeweils gerechnet vom Anmeldetag an. Wird die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster; dasselbe gilt bei einem schriftlichen Verzicht des Inhabers gegenüber dem DPMA. Im Vergleich zum Patent, das bis zu 20 Jahre Schutz bieten kann, ist die Schutzdauer des Gebrauchsmusters kürzer – für viele Produkte mit schnellen Innovationszyklen ist dieser Zeitraum jedoch ausreichend und strategisch sinnvoll.
Der wesentliche strukturelle Unterschied liegt im Anmeldeverfahren: Während das Patent einer umfangreichen materiellen Prüfung durch das DPMA unterliegt, wird das Gebrauchsmuster ohne inhaltliche Prüfung auf Schutzfähigkeit eingetragen – es handelt sich um ein sogenanntes ungeprüftes Formalrecht. Daraus folgt, dass das Gebrauchsmuster deutlich schneller erlangt werden kann, jedoch einen inhärent unsichereren Rechtsbestand aufweist. Verfahrenserfindungen sind beim Gebrauchsmuster, anders als beim Patent, grundsätzlich nicht schutzfähig. Die Schutzdauer beträgt beim Gebrauchsmuster maximal zehn Jahre, beim Patent bis zu 20 Jahre. Strategisch wird das Gebrauchsmuster häufig als Abzweigung aus einer parallelen Patentanmeldung genutzt: Der Anmelder kann innerhalb einer bestimmten Frist erklären, dass für die Gebrauchsmusteranmeldung der Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch genommen wird, was eine Doppelabsicherung auf dem gleichen Prioritätsdatum ermöglicht.
Der Inhaber eines eingetragenen Gebrauchsmusters verfügt bei einer Verletzung über ein umfangreiches Instrumentarium zivilrechtlicher Ansprüche. Zunächst steht ihm nach § 24 Abs. 1 GebrMG ein Unterlassungsanspruch bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu; dieser entfällt ausnahmsweise, wenn die Inanspruchnahme nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz von Treu und Glauben eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Bei schuldhafter Verletzung ist der Verletzer nach § 24 Abs. 2 GebrMG zum Schadensersatz verpflichtet, wobei der Schaden wahlweise nach der Lizenzanalogie, dem entgangenen Gewinn oder dem vom Verletzer erzielten Gewinn berechnet werden kann. Ergänzend bestehen Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf verletzender Erzeugnisse nach § 24a GebrMG sowie auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege nach § 24b GebrMG. Strafbewehrte Verletzungen können zudem nach § 25 GebrMG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Anwaltliche Beratung ist bei allen wesentlichen Entscheidungen rund um das Gebrauchsmuster empfehlenswert – beginnend mit der strategischen Frage, ob ein Gebrauchsmuster, ein Patent oder eine Kombination aus beiden die optimale Schutzstrategie darstellt. Bereits bei der Formulierung der Schutzansprüche ist Fachkenntnis unerlässlich, da der Schutzbereich des Gebrauchsmusters nach § 12a GebrMG durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt wird und Beschreibung sowie Zeichnungen nur zur Auslegung herangezogen werden. Bei einer drohenden oder eingetretenen Verletzung durch Dritte sollte zeitnah rechtlicher Rat eingeholt werden, um Fristen zu wahren und die richtige Vorgehensweise – Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage – zu wählen. Ebenso ist anwaltliche Begleitung ratsam, wenn das eigene Gebrauchsmuster durch einen Löschungsantrag angegriffen wird oder wenn ein Fremdgebrauchsmuster die eigene geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen droht. Wir beraten Sie in allen Fragen des Gebrauchsmusterschutzes – von der Anmeldestrategie bis zur Durchsetzung Ihrer Rechte.






