Professioneller Designschutz ab 499 €
- Kompetent: Spezialisierte Fachanwaltskanzlei
- Erfahren: Mehr als 6.000 Schutzrechtsanmeldungen
- Bekannt: Aus Presse und TV bekannt
Professioneller Designschutz
Von der kreativen Idee zum eingetragenen Schutzrecht
Die äußere Gestaltung eines Produkts entscheidet oft über seinen Markterfolg – und genau deshalb ist sie schützenswert. Der Designschutz sichert die Eigenart und Neuheit Ihrer Produktgestaltung rechtlich ab und gibt Ihnen wirksame Instrumente an die Hand, um Nachahmer konsequent auf Abstand zu halten. Ob Möbelstück, Verpackung, Benutzeroberfläche oder Modekollektion: Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie umfassend zur optimalen Schutzstrategie – von der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen über die Anmeldung als eingetragenes Design beim DPMA oder EUIPO bis zur entschlossenen Rechtsdurchsetzung im Verletzungsfall. Schützen Sie, was Ihr Produkt unverwechselbar macht – bevor es andere tun.
Unser Gradmesser für Erfolg
Zufriedene Mandanten
Niemand geht gerne zum Arzt und – ganz ehrlich – nur wenige gehen gerne zum Anwalt. Umso mehr freut es uns, wenn wir gemeinsam mit unseren Mandanten Herausforderungen beim Schutz ihres geistigen Eigentums meistern, Probleme lösen und Mehrwert schaffen können.
Hinweis: Bei den o.g. Bewertungen handelt es sich um eine repräsentative Auswahl an Bewertungen von anwalt.de. Die vollständigen Bewertungen können Sie hier lesen. Es gelten die Bewertungsrichtlinien von anwalt.de.


Aus Erfahrung gut
Ihr Anwalt für Designrecht
Meine Mandanten profitieren von mehr als 14 Jahren intensiver Praxiserfahrung, die ich im In- und Ausland gesammelt habe. Nach meinem Studium, dem Erwerb des Master of Laws und des Doktortitels an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, habe ich im Bereich des geistigen Eigentums promoviert. 2012 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zur Anwaltschaft zugelassen. 2016 hat mir die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verliehen. Mit über 80 Fachveröffentlichungen bin ich umfangreich publizistisch tätig. Gemeinsam mit meinen Kollegen und Kolleginnen berate und vertrete ich Sie in allen Fragen des Designrechts.
Dr. David Slopek, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
Kompetenz durch Spezialisierung
Das Designrecht ist eine eigenständige und anspruchsvolle Spezialmaterie des gewerblichen Rechtsschutzes. Streitigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten ein tiefes Verständnis sowohl der ästhetischen und gestalterischen Eigenheiten eines Designs als auch der komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen – und werden daher häufig von Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz geführt, die mit den besonderen Anforderungen dieses Rechtsgebiets bestens vertraut sind.
Fachanwälte sind in ihrem Rechtsgebiet besonders qualifiziert. Die Rechtsanwaltskammern verleihen den Titel nur solchen Anwälten, die nachgewiesen haben, dass sie besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen aufweisen, die auf dem Fachgebiet erheblich das Maß übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO).
Außerdem müssen sich Fachanwälte regelmäßig fortbilden. So wird sichergestellt, dass Ihr Anwalt stets „up to date“ ist und Sie unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung und Gesetzgebung berät. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie hochqualifiziert in allen Bereichen des Designrechts.
Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen zum Designschutz
Ob Produktgestaltung, Verpackungsdesign oder grafische Oberflächen – das Designrecht schützt die äußere Erscheinungsform Ihrer Kreationen vor unbefugter Nutzung durch Dritte. In unserer FAQ-Sektion beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um Eintragung, Schutzvoraussetzungen und Durchsetzung von Designrechten.
Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses – also Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Verzierungen. Schutzfähig sind nahezu alle Produkte: von Möbeln und Verpackungen über Schmuck und Werkzeuge bis hin zu Benutzeroberflächen und Grafikelementen. Entscheidend ist, dass der Designschutz ausschließlich das erfasst, was aus den bei der Designanmeldung eingereichten Darstellungen hervorgeht – die Wiedergabe bestimmt Gegenstand und Umfang des Schutzrechts.
Schutzfähig ist ein Design nur, wenn es neu und eigenartig ist. Neuheit setzt voraus, dass vor dem Anmeldetag kein identisches oder nahezu identisches Design offenbart wurde. Eigenart liegt vor, wenn das Design beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erzeugt als vorbekannte Gestaltungen. Rein technisch bedingte Merkmale sind vom Designschutz ausgenommen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das DPMA bei der Eintragung nicht – diese Frage wird erst im Streitfall relevant.
Die Designanmeldung wird beim DPMA eingereicht – in Papierform oder elektronisch. Die Anmeldung muss Angaben zum Anmelder, eine Bezeichnung der Erzeugnisse sowie eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten. Das DPMA prüft ausschließlich die formellen Voraussetzungen, nicht jedoch Neuheit oder Eigenart. Bei vollständiger elektronischer Einreichung erfolgt die Eintragung in der Regel innerhalb weniger Wochen.
Der Designschutz beginnt mit der Eintragung und läuft zunächst fünf Jahre ab dem Anmeldetag. Durch Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren kann er viermal um jeweils fünf Jahre verlängert werden, bis zu einer Höchstschutzdauer von 25 Jahren. Unsere Kanzlei überwacht für Sie sämtliche Fristen und stellt sicher, dass Ihr Schutzrecht lückenlos aufrechterhalten bleibt.
Das Designrecht gewährt eine Schonfrist von 12 Monaten: Selbst wenn das Design vor der Anmeldung bereits veröffentlicht wurde, schadet die eigene Offenbarung innerhalb dieses Zeitraums nicht der Neuheit. Diese Schonfrist ermöglicht eine marktorientierte Entscheidung über die Anmeldung, birgt aber erhebliche Risiken – etwa durch Nachahmungen in der Zwischenzeit oder konkurrierende Anmeldungen Dritter. Wir empfehlen daher, die Designanmeldung grundsätzlich vor der ersten Veröffentlichung einzureichen.
Ja. Bei der Designanmeldung kann ein Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung für bis zu 30 Monate gestellt werden. In dieser Zeit werden nur die bibliografischen Daten veröffentlicht, nicht jedoch die Gestaltung selbst. Das ist strategisch wertvoll, wenn ein Produkt noch nicht marktreif ist oder Gestaltungsvarianten noch offengehalten werden sollen – bei gleichzeitiger Sicherung des Anmeldetags als Priorität. Innerhalb der Aufschiebungsfrist ist der Schutzumfang jedoch eingeschränkt.
Das eingetragene Design gewährt ein ausschließliches Benutzungsrecht. Wer ohne Zustimmung Erzeugnisse herstellt, anbietet oder in den Verkehr bringt, in die das Design aufgenommen wurde, verletzt dieses Recht. Im Verletzungsfall stehen dem Inhaber Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf der verletzenden Erzeugnisse sowie auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege zu. Unsere Fachanwälte setzen diese Ansprüche konsequent durch – notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Eine Designanmeldung lässt sich formell von jedermann selbst einreichen – der entscheidende Unterschied liegt in allem, was über das bloße Ausfüllen eines Formulars hinausgeht. Da das DPMA weder Neuheit noch Eigenart prüft, trägt der Anmelder das volle Risiko einer Kollision mit älteren Rechten. Ohne professionelle Formenschatzrecherche kann ein eingetragenes Design entstehen, das im ersten ernsthaften Streitfall sofort zu Fall gebracht wird. Hinzu kommen die strategische Gestaltung der Wiedergabe, die Wahl zwischen Einzel- und Sammelanmeldung, die Koordination mit Marken- und Urheberrechten sowie die laufende Fristenüberwachung. Im Verletzungsfall – ob als Angreifer oder Verteidiger – ist spezialisierte Fachanwaltskompetenz unersetzlich. Die Investition in anwaltliche Begleitung ist gemessen an den Kosten eines Designschutz-Streitverfahrens stets die wirtschaftlichere Entscheidung.









