Die Abmahnung von Audi
Die Kanzlei Kessler Kaiser ist eine spezialisierte Wirtschaftskanzlei, deren Abmahnungen grundsätzlich sehr ernst zu nehmen sind. Aktuell mahnt die Kanzlei für die Audi AG wegen vermeintlichen Markenverletzungen des Zeichens „Audi“ sowie des Vier-Ringe-Logos ab. Die Abwicklung der Angelegenheit ist juristisch anspruchsvoll, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Markenverletzung oder aber eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegt. Gerade in dem von Audi aktiv verteidigten Bereich des Ersatzteilgeschäfts, muss man stets sehr genau prüfen, ob überhaupt eine markenmäßige Benutzung oder nicht vielmehr eine erlaubte Markennennung vorliegt. Außerdem können zu Gunsten des Abgemahnten Schutzschranken greifen, die gerade die Verwendung einer Marke im Zusammenhang mit Ersatzteilen markenrechtlich legitimieren. Je nachdem, ob tatsächliche eine Markenverletzung vorliegt, kann man völlig schadlos bleiben und die Ansprüche zurückweisen oder aber man muss das Ziel der Schadenbegrenzung verfolgen, um mit einem blauen Auge davonzukommen. Insoweit steht es im Vordergrund, die ersetzt verlangten Kosten zu minimieren und durch Abgabe einer zu Ihren Gunsten modifizierten Unterlassungserklärung zusätzliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!
Tipp: Bei einer Abmahnung von Audi sollten Sie sich unbedingt von einer spezialisierten Fachanwaltskanzlei beraten lassen. Beim gewerblichen Rechtsschutz handelt es sich um eine komplexe Spezialmaterie, bei der Ihr Hausanwalt oder Internet-Foren mehr schaden als helfen können.
Kostenlose Erstberatung
Wir bieten Ihnen bei einer Audi Abmahnung eine kostenlose Erstberatung an. Fachanwalt Dr. David Slopek steht Ihnen unter der Rufnummer 040 882 153 900 telefonisch zur Verfügung. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail an david.slopek@slopek-vonau.com senden oder uns über das nachfolgende Formular kontaktieren.
Erste Hilfe bei einer Abmahnung durch die Kanzlei Kessler Kaiser Rechtsanwälte
Wenn man von der Kanzlei Kessler Kaiser Rechtsanwälte eine Abmahnung erhält, dann muss man schnell handeln. Denn wenn man nicht fristgerecht reagiert, droht meist auch eine kostspielige einstweilige Verfügung. Andererseits darf man sich auch nicht unter Druck setzen lassen und unüberlegt handeln.
Tipp:
✓ Geben Sie zunächst keine Erklärung ab.
✓ Nehmen Sie mit der Gegenseite nicht unüberlegt Kontakt auf.
✓ Leisten Sie keine Zahlung.
✓ Lassen Sie sich von einem spezialisierten Fachanwalt beraten.
✓ Antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist.
FAQ: Wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung der Audi AG?
Mandanten, die eine Abmahnung von der Audi AG erhalten haben, stellen häufig folgende Fragen, die wir gerne für Sie beantworten.
Reicht es aus, das beanstandete Verhalten zu unterlassen?
Es reicht leider nicht aus, das abgemahnte Verhalten einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Hintergrund ist, dass die einmal begangene Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr für zukünftige Rechtsverletzungen begründet. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn es in vielen Fällen schon aus strategischen Gründen Sinn macht, bei einer möglichen oder behaupteten Rechtsverletzung eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist es wichtig, sich genau zu überlegen, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.
Warum muss man bei Abmahnungen schnell reagieren?
Abmahnungen enthalten in aller Regel sehr kurze Fristen. Hintergrund ist, dass die Abmahnung in vielen Fällen nur die Vorstufe zu einer sog. einstweiligen Verfügung ist. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem ohne mündliche Verhandlung sehr schnell (manchmal innerhalb ein bis zwei Tagen) eine Gerichtsentscheidung gegen Sie erwirkt werden kann. Diese Möglichkeit steht dem Abmahnenden aber nur dann zur Verfügung, wenn er die Sache eilig behandelt hat. Viele Abmahnende werden, wenn man nicht oder nicht fristgerecht reagiert, unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und sich Ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern kann, ist es unbedingt notwendig, innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren.
Sollte ich die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben?
Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Hintergrund ist, dass es viele Stellschrauben gibt, wie eine solche Erklärung zugunsten oder zulasten der einen oder anderen Partei formuliert werden kann. Wenn die Gegenseite der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt, dann tut sie dies nicht, um Ihnen einen Gefallen zu tun. In der Regel versucht die Gegenseite vielmehr, die eigene Rechtsposition auf Ihre Kosten zu verbessern. Wer hier vorschnell die beigefügte Erklärung abgibt, läuft Gefahr, sich vermeidbare und teure Folgeprobleme zu schaffen. Um das zu verhindern, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt die Abmahnung prüfen zu lassen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen zu lassen.
Wie kann man auf eine Abmahnung von Audi reagieren?
Wir sehen immer wieder, dass Abgemahnte dem mit einer Abmahnung aufgebauten Druck nicht standhalten und in der Hoffnung, das Problem damit zu lösen, die Erklärung einfach abgeben. Tatsächlich kann man hierdurch seine rechtliche Position aber noch verschlimmern. Je nach Art der Reaktion kann die Gegenseite sogar behaupten, es liegt ein Schuldanerkenntnis vor und dann weitere Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten geltend machen. Es empfiehlt sich daher, mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu prüfen, wie man am besten reagiert.
Tipp: Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung durch die Audi AG
✓ Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
✓ Zurückweisung der Ansprüche durch Anwaltsschreiben
✓ Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
✓ Erhebung einer negativen Feststellungsklage
✓ Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei Gericht